22 RVJ / ZWR 2024 Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 27. November 2023 – A1 23 120 Kündigung des Dienstverhältnisses aufgrund bleibender Arbeitsunfä- higkeit infolge Krankheit - Voraussetzungen der Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall (Art. 59 kGPers; E. 6.5). - Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Teilarbeitsunfähigkeit (Art. 12 BesG; E. 6.5.1). - Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei verschiedenen Krankheitsgrün- den (E. 6.5.2 ff.). Résiliation des rapports de service en raison d’une incapacité de travail durable due à une maladie - Conditions de la résiliation par l’employeur en cas d’incapacité durable de travail à la suite d’une maladie ou d’un accident (art. 59 LcPers; consid. 6.5). - Durée de l’
Erwägungen (5 Absätze)
E. 22 RVJ / ZWR 2024
Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 27. November 2023 – A1 23 120 Kündigung des Dienstverhältnisses aufgrund bleibender Arbeitsunfä- higkeit infolge Krankheit
- Voraussetzungen der Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall (Art. 59 kGPers; E. 6.5).
- Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Teilarbeitsunfähigkeit (Art. 12 BesG; E. 6.5.1).
- Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei verschiedenen Krankheitsgrün- den (E. 6.5.2 ff.). Résiliation des rapports de service en raison d’une incapacité de travail durable due à une maladie
- Conditions de la résiliation par l’employeur en cas d’incapacité durable de travail à la suite d’une maladie ou d’un accident (art. 59 LcPers; consid. 6.5).
- Durée de l’obligation de verser le salaire en cas d’incapacité de travail partielle (art. 12 LTrE; consid. 6.5.1).
- Calcul de la durée de l’obligation de verser le salaire en cas de cumul d’absences pour cause de maladie (consid. 6.5.2 ss).
Aus den Erwägungen
6.4 Art. 58 kGPers regelt die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber. Die zuständige Behörde kann nach der Probezeit gemäss Art. 58 Abs. 1 kGPers eine unbefristete Anstel- lung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Mo- nats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt insbesondere nach Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers in wiederholten oder dauerhaften Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten, nach Art. 58 Abs. 2 lit. b kGPers in der mangelnden Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen oder nach Art. 58 Abs. 2 lit. c kGPers im Wegfall einer der Anstellungs- bedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung. 6.5 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann hinge- gen der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis in Anwendung
RVJ / ZWR 2024
E. 23 von Art. 59 kGPers kündigen. Dabei genügt der Nachweis der dauern-
den Arbeitsunfähigkeit des Angestellten. Ein sachlicher Grund i.S.v.
Art. 58 kGPers muss nicht vorliegen (Urteil des Kantonsgerichts A1 13
279 vom 12. Juli 2013 E. 5.7, publ. in ZWR 2014 S. 51). Zudem ist es
unerheblich, welche Art von Krankheit oder Unfall zur bleibenden Ar-
beitsunfähigkeit geführt hat oder was der Grund dafür war (Urteil des
Kantonsgerichts A1 17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.2.2).
6.5.1 Die Kündigung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsun-
fähigkeit infolge Krankheit und Unfall erfolgt auf das Datum, welches
dem Erlöschen des Lohnanspruchs entspricht (vgl. Art. 59 Abs. 1
kGPers). Dem Wortlaut kann entnommen werden, dass das Arbeitsver-
hältnis auf das Datum des Endes des Lohnanspruchs hin zu kündigen
ist. Der Lohnanspruch bemisst sich bei krankheitsbedingter Abwesen-
heit nach der Dienstdauer (vgl. Art. 12 BesG). Für den Angestellten, der
seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine Kürzung der
Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feier-
tage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser
Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei
Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach
dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch gemäss
Art. 12 Abs. 2 BesG. Für die Anstellungsbehörde besteht bezüglich des
Endes des Lohnanspruchs kein Ermessenspielraum. Nach Ablauf der
genannten Lohnleistung kommen die einschlägigen Bestimmungen der
Vorsorgekasse zur Anwendung (Art. 12 Abs. 4 BesG).
Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob der während
beschränkter Dauer geschuldete Lohn als Zeit- oder Geldkredit zu ver-
stehen ist. Unter Annahme des Lohnminimums würde sich die Lohn-
fortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei verbleibender Arbeitsfähigkeit
eines Arbeitnehmers entsprechend verlängern, während dieselbe Per-
son demgegenüber bei Annahme des Zeitminimums, unabhängig vom
Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, in jedem Fall nur ein Anspruch
während der vorgesehenen Zeitdauer hätte (WENGER, Krankheitsbe-
dingte Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung, Schutz vor Lohnausfäl-
len nach Privatrecht, Bundespersonalrecht, Personalrecht Basel-
Landschaft und Basel-Stadt, in: SUTTER-SOMM [Hrsg.], IMPULSE - Im-
pulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr. 44, 2019).
Vorliegend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG
festgelegten Lohnanspruchsdauer um ein Zeit- oder ein Lohnminimum
handelt.
E. 24 RVJ / ZWR 2024
Der Wortlaut der Bestimmung Art. 12 Abs. 2 BesG spricht davon, dass der Lohnfortzahlungsanspruch während «höchstens» zwölf Monaten dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte ge- kürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Be- soldungsanspruch. Hinsichtlich der maximalen Zeitdauer enthält die Bestimmung mit „höchstens“ also eine Begrenzung, was gegen eine Verlängerung der Lohnfortzahlungsfrist bei teilweiser Arbeitsunfähig- keit und somit für die Annahme eines Zeitminimums spricht. Die Frage, ob vorliegend das Lohn- oder Zeitminimum gilt, lässt sich auch anhand kantonaler Rechtsprechung beantworten, wonach die Dauer der Lohn- fortzahlung nicht vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängt (Urteil des Kantonsgerichts A1 14 299 vom 9. September 2015 E. 4.5). Entspre- chend handelt es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG statuierten Lohn- fortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ein Zeitminimum und nicht um ein Lohnminimum. 6.5.2 Der Staatsratsentscheid vom 12. Dezember 1984 hält fest, dass der Wortlaut der Bestimmung betreffend Besoldung bei Krankheit (Art. 12 BesG) in dem Sinne ausgelegt wird, dass die Bestimmung nur für die gleiche Krankheit innert drei Jahren gilt (S. 77). Diesfalls er- schiene das alleinige Abstellen auf die ärztlichen Zeugnisse des Dr. med. X. sachgemäss, zumindest aber nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers. Es sei ergänzt, dass dieser Psychiater den Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2019 behandelt hat und ihm eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 32 f.). Das Spitalzentrum Oberwallis und Allgemeinmediziner haben ausser- dem in den Jahren 2020 und im 2021 wiederholt Zeugnisse für weitere Krankheitstage oder -phasen ausgestellt (S. 34 ff.). Das Kantonsgericht hat schliesslich in einem kürzlich ergangenen Urteil den zitierten Ent- scheid der Exekutive aus dem Jahr 1984 relativiert (Urteil des Kantons- gerichts A1 23 36 vom 22. September 2023). 6.5.3 (…) Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2007 unbefristet beim Staat Wallis angestellt war, hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch im Falle von Krankheit während maximal dreizehneinhalb Monaten innert drei Jahren. Massgeblich ist vorliegend das Zeitminimum, mithin geht
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E. 25 die Lohnfortzahlung nach dem dritten Dienstjahr auch bei bloss teilwei-
ser Arbeitsunfähigkeit nicht länger als dreizehneinhalb Monate
(vgl. E. 6.4).
Die oben aufgeführten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen dem Be-
schwerdeführer eine Teilarbeitsunfähigkeit für die Monate (Mitte) Ja-
nuar 2021 bis (Anfang) März 2021, April 2021, Juli 2021, September
2021 bis (Ende) Oktober 2021, Dezember 2021 bis (Ende) Juni 2022
und Oktober 2022 bis (Anfang) April 2023. Der Beschwerdeführer war
damit innerhalb von zwei Jahren, alleine aufgrund von Attesten des
Psychiaters, rund 19 Monate teilarbeitsunfähig. Es liegen aufgrund wei-
terer Arztzeugnisse in den 3 Jahren vor dem 3. April 2023 weitere Ar-
beitsunfähigkeiten vor. Der Angestellte ist ferner bereits früher
wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden, teils von Allgemeinärz-
ten, teils von Psychiatern. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Lohnzah-
lungen am 3. April 2023 war der Beschwerdeführer ebenso
arbeitsunfähig. Des Weiteren ist dem Personaldossier des Beschwer-
deführers zu entnehmen, dass auf Anweisung von Dr. med. X. eine län-
gerfristige Auszeit von zwei Monaten zur Diskussion gestanden hat
(vgl. Besprechungsprotokoll vom 13. Februar 2023). Der Psychiater hat
am 6. Februar 2023 bescheinigt, der Gesundheitszustand seines Pati-
enten bleibe weiterhin stationär-inkonstant. Eine zunehmende Nega-
tivsymptomatik stehe neben der kurzdauernden ängstlich-paranoiden
und depressiven Auslenkung zunehmend im Vordergrund. Der im vor-
genannten Bericht verzeichnete Verlauf könne letztlich mutatis mutandis
fortgeschrieben werden. Eine konstante Erhöhung der seit Januar 2021
reduzierten Arbeitsfähigkeit (50 % der vorgesehenen 80 % Präsenz-
leistung) sei leider nicht realisierbar. Die effektive Präsenzleistung
dürfte letztlich im Bereich von 20-30 % liegen.
Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2023 schliesslich selbst
schriftlich mitgeteilt, er erreiche seit Jahren angesichts seiner gesund-
heitlich bedingten mangelhaften Konstanz eine effektive Arbeitsfähig-
keit von höchstens, aber immerhin 40 %.
Die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse durch den Arbeitnehmer ist aus-
reichend und es bedarf vorliegend keiner weiteren Abklärungen und
Untersuchungen der Anstellungsbehörde, um das Arbeitsverhältnis
aufgrund der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nach Art. 59 kGPers zu
kündigen (vgl. oben E. 5.4.2). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise,
dass sich der Gesundheitszustand bis Juni 2023 verbessert hätte.
E. 26 RVJ / ZWR 2024
6.5.4 Nach obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Kündigung auf den 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 59 kGPers i.V.m. Art. 12 BesG aufgrund einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers erfolgen durfte, da der Beschwerdeführer länger als dreizehneinhalb Monate arbeitsunfähig war. Die Vorinstanz hat diese Kündigungsfrist zweifelsfrei eingehalten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 58 kGPers ist vorliegend nicht massgebend. Da der Lohnfortzahlungsanspruch auf- grund von Art. 12 BesG auch dann auf maximal dreizehneinhalb Mo- nate beschränkt ist, wenn der Arbeitnehmer wie vorliegend teilarbeitsunfähig ist, hätte die BFO den Lohn spätestens dreizehnein- halb Monate nach Eintritt der Teilarbeitsunfähigkeit am 15. Januar 2021 (siehe oben E. 6.5.3) nicht mehr bezahlen müssen. Die BFO ist damit ihrer Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nachgekommen und sogar dar- über hinausgegangen. (…) 10. 10.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22 RVJ / ZWR 2024
Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 27. November 2023 – A1 23 120 Kündigung des Dienstverhältnisses aufgrund bleibender Arbeitsunfä- higkeit infolge Krankheit
- Voraussetzungen der Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall (Art. 59 kGPers; E. 6.5).
- Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Teilarbeitsunfähigkeit (Art. 12 BesG; E. 6.5.1).
- Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei verschiedenen Krankheitsgrün- den (E. 6.5.2 ff.). Résiliation des rapports de service en raison d’une incapacité de travail durable due à une maladie
- Conditions de la résiliation par l’employeur en cas d’incapacité durable de travail à la suite d’une maladie ou d’un accident (art. 59 LcPers; consid. 6.5).
- Durée de l’obligation de verser le salaire en cas d’incapacité de travail partielle (art. 12 LTrE; consid. 6.5.1).
- Calcul de la durée de l’obligation de verser le salaire en cas de cumul d’absences pour cause de maladie (consid. 6.5.2 ss).
Aus den Erwägungen
6.4 Art. 58 kGPers regelt die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber. Die zuständige Behörde kann nach der Probezeit gemäss Art. 58 Abs. 1 kGPers eine unbefristete Anstel- lung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Mo- nats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt insbesondere nach Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers in wiederholten oder dauerhaften Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten, nach Art. 58 Abs. 2 lit. b kGPers in der mangelnden Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen oder nach Art. 58 Abs. 2 lit. c kGPers im Wegfall einer der Anstellungs- bedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung. 6.5 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann hinge- gen der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis in Anwendung
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von Art. 59 kGPers kündigen. Dabei genügt der Nachweis der dauern- den Arbeitsunfähigkeit des Angestellten. Ein sachlicher Grund i.S.v. Art. 58 kGPers muss nicht vorliegen (Urteil des Kantonsgerichts A1 13 279 vom 12. Juli 2013 E. 5.7, publ. in ZWR 2014 S. 51). Zudem ist es unerheblich, welche Art von Krankheit oder Unfall zur bleibenden Ar- beitsunfähigkeit geführt hat oder was der Grund dafür war (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.2.2). 6.5.1 Die Kündigung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsun- fähigkeit infolge Krankheit und Unfall erfolgt auf das Datum, welches dem Erlöschen des Lohnanspruchs entspricht (vgl. Art. 59 Abs. 1 kGPers). Dem Wortlaut kann entnommen werden, dass das Arbeitsver- hältnis auf das Datum des Endes des Lohnanspruchs hin zu kündigen ist. Der Lohnanspruch bemisst sich bei krankheitsbedingter Abwesen- heit nach der Dienstdauer (vgl. Art. 12 BesG). Für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feier- tage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 2 BesG. Für die Anstellungsbehörde besteht bezüglich des Endes des Lohnanspruchs kein Ermessenspielraum. Nach Ablauf der genannten Lohnleistung kommen die einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung (Art. 12 Abs. 4 BesG). Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob der während beschränkter Dauer geschuldete Lohn als Zeit- oder Geldkredit zu ver- stehen ist. Unter Annahme des Lohnminimums würde sich die Lohn- fortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei verbleibender Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers entsprechend verlängern, während dieselbe Per- son demgegenüber bei Annahme des Zeitminimums, unabhängig vom Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, in jedem Fall nur ein Anspruch während der vorgesehenen Zeitdauer hätte (WENGER, Krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung, Schutz vor Lohnausfäl- len nach Privatrecht, Bundespersonalrecht, Personalrecht Basel- Landschaft und Basel-Stadt, in: SUTTER-SOMM [Hrsg.], IMPULSE - Im- pulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr. 44, 2019). Vorliegend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG festgelegten Lohnanspruchsdauer um ein Zeit- oder ein Lohnminimum handelt.
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Der Wortlaut der Bestimmung Art. 12 Abs. 2 BesG spricht davon, dass der Lohnfortzahlungsanspruch während «höchstens» zwölf Monaten dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte ge- kürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Be- soldungsanspruch. Hinsichtlich der maximalen Zeitdauer enthält die Bestimmung mit „höchstens“ also eine Begrenzung, was gegen eine Verlängerung der Lohnfortzahlungsfrist bei teilweiser Arbeitsunfähig- keit und somit für die Annahme eines Zeitminimums spricht. Die Frage, ob vorliegend das Lohn- oder Zeitminimum gilt, lässt sich auch anhand kantonaler Rechtsprechung beantworten, wonach die Dauer der Lohn- fortzahlung nicht vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängt (Urteil des Kantonsgerichts A1 14 299 vom 9. September 2015 E. 4.5). Entspre- chend handelt es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG statuierten Lohn- fortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ein Zeitminimum und nicht um ein Lohnminimum. 6.5.2 Der Staatsratsentscheid vom 12. Dezember 1984 hält fest, dass der Wortlaut der Bestimmung betreffend Besoldung bei Krankheit (Art. 12 BesG) in dem Sinne ausgelegt wird, dass die Bestimmung nur für die gleiche Krankheit innert drei Jahren gilt (S. 77). Diesfalls er- schiene das alleinige Abstellen auf die ärztlichen Zeugnisse des Dr. med. X. sachgemäss, zumindest aber nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers. Es sei ergänzt, dass dieser Psychiater den Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2019 behandelt hat und ihm eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 32 f.). Das Spitalzentrum Oberwallis und Allgemeinmediziner haben ausser- dem in den Jahren 2020 und im 2021 wiederholt Zeugnisse für weitere Krankheitstage oder -phasen ausgestellt (S. 34 ff.). Das Kantonsgericht hat schliesslich in einem kürzlich ergangenen Urteil den zitierten Ent- scheid der Exekutive aus dem Jahr 1984 relativiert (Urteil des Kantons- gerichts A1 23 36 vom 22. September 2023). 6.5.3 (…) Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2007 unbefristet beim Staat Wallis angestellt war, hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch im Falle von Krankheit während maximal dreizehneinhalb Monaten innert drei Jahren. Massgeblich ist vorliegend das Zeitminimum, mithin geht
RVJ / ZWR 2024 25
die Lohnfortzahlung nach dem dritten Dienstjahr auch bei bloss teilwei- ser Arbeitsunfähigkeit nicht länger als dreizehneinhalb Monate (vgl. E. 6.4). Die oben aufgeführten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen dem Be- schwerdeführer eine Teilarbeitsunfähigkeit für die Monate (Mitte) Ja- nuar 2021 bis (Anfang) März 2021, April 2021, Juli 2021, September 2021 bis (Ende) Oktober 2021, Dezember 2021 bis (Ende) Juni 2022 und Oktober 2022 bis (Anfang) April 2023. Der Beschwerdeführer war damit innerhalb von zwei Jahren, alleine aufgrund von Attesten des Psychiaters, rund 19 Monate teilarbeitsunfähig. Es liegen aufgrund wei- terer Arztzeugnisse in den 3 Jahren vor dem 3. April 2023 weitere Ar- beitsunfähigkeiten vor. Der Angestellte ist ferner bereits früher wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden, teils von Allgemeinärz- ten, teils von Psychiatern. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Lohnzah- lungen am 3. April 2023 war der Beschwerdeführer ebenso arbeitsunfähig. Des Weiteren ist dem Personaldossier des Beschwer- deführers zu entnehmen, dass auf Anweisung von Dr. med. X. eine län- gerfristige Auszeit von zwei Monaten zur Diskussion gestanden hat (vgl. Besprechungsprotokoll vom 13. Februar 2023). Der Psychiater hat am 6. Februar 2023 bescheinigt, der Gesundheitszustand seines Pati- enten bleibe weiterhin stationär-inkonstant. Eine zunehmende Nega- tivsymptomatik stehe neben der kurzdauernden ängstlich-paranoiden und depressiven Auslenkung zunehmend im Vordergrund. Der im vor- genannten Bericht verzeichnete Verlauf könne letztlich mutatis mutandis fortgeschrieben werden. Eine konstante Erhöhung der seit Januar 2021 reduzierten Arbeitsfähigkeit (50 % der vorgesehenen 80 % Präsenz- leistung) sei leider nicht realisierbar. Die effektive Präsenzleistung dürfte letztlich im Bereich von 20-30 % liegen. Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2023 schliesslich selbst schriftlich mitgeteilt, er erreiche seit Jahren angesichts seiner gesund- heitlich bedingten mangelhaften Konstanz eine effektive Arbeitsfähig- keit von höchstens, aber immerhin 40 %. Die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse durch den Arbeitnehmer ist aus- reichend und es bedarf vorliegend keiner weiteren Abklärungen und Untersuchungen der Anstellungsbehörde, um das Arbeitsverhältnis aufgrund der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nach Art. 59 kGPers zu kündigen (vgl. oben E. 5.4.2). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bis Juni 2023 verbessert hätte.
26 RVJ / ZWR 2024
6.5.4 Nach obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Kündigung auf den 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 59 kGPers i.V.m. Art. 12 BesG aufgrund einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers erfolgen durfte, da der Beschwerdeführer länger als dreizehneinhalb Monate arbeitsunfähig war. Die Vorinstanz hat diese Kündigungsfrist zweifelsfrei eingehalten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 58 kGPers ist vorliegend nicht massgebend. Da der Lohnfortzahlungsanspruch auf- grund von Art. 12 BesG auch dann auf maximal dreizehneinhalb Mo- nate beschränkt ist, wenn der Arbeitnehmer wie vorliegend teilarbeitsunfähig ist, hätte die BFO den Lohn spätestens dreizehnein- halb Monate nach Eintritt der Teilarbeitsunfähigkeit am 15. Januar 2021 (siehe oben E. 6.5.3) nicht mehr bezahlen müssen. Die BFO ist damit ihrer Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nachgekommen und sogar dar- über hinausgegangen. (…) 10. 10.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.